Abweisung einer Fristverlängerung zur Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ist nicht abgesondert anfechtbar
OGH 7. 7. 2008, 6 Ob 140/08v
1. Nach § 205 AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden. Diese Regelung betrifft jedoch - trotz der weitgefassten Formulierung ("die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes") - nur die §§ 143 - 185 AußStrG (Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach auf andere Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden sind. Die gesonderten Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück (§ 204 AußStrG) bleiben davon unberührt (Fucik/ Kloiber aaO; 6 Ob 99/08i). Daher sind auch in "Altverfahren" die Vorschriften des AußStrG, BGBl I 2003/111, über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn nur die Entscheidung erster Instanz ein Datum nach dem 31. 12. 2004 trägt (Fucik/Kloiber aaO; 6 Ob 99/08i).