Beiziehung nach § 157 AußStrG; Auslegung einer Ausschlagungserklärung
OGH 15. 5. 2008, 7 Ob 48/08x
§ 157 AußStrG nF normiert ausdrücklich die Pflicht, die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen nachweislich dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Danach hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Unterlassung der möglichen Beiziehung von nach dem Inhalt des Akts in Frage kommenden ("vermutlichen" im Sinne des § 75 AußStrG aF) Erben bewirkt die Nichtigkeit des Verfahrens.