Verlassenschaftskurator, Schenkung auf den Todesfall
OGH 8. 5. 2008, 3 Ob 9/08g
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrags nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert ist (5 Ob 315/69 = NZ 1971, 45 uva; zuletzt 1 Ob 7/07x und 3 Ob 111/07f; RIS-Justiz RS0008114).