Zweck der Amtsbestätigung
OGH 1. 4. 2008, 5 Ob 21/08m
§ 182 Abs 3 AußStrG regelt die sogenannte "Amtsbestätigung" (vormals § 178 AußStrG 1854): Wer nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen erwirbt, kann mit Zustimmung aller Erben den Antrag an das Verlassenschaftsgericht auf Bestätigung stellen, dass gegen den angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen. Der Zweck der Amtsbestätigung liegt darin, demjenigen, der nicht wie der Erbe bücherliche Rechte bereits mit der Einantwortung erwirbt, den Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen (3 Ob 290/04z = RIS-Justiz RS0117089 [T1]; 3 Ob 42/07h).