Rechtsmittellegitimation eines Erben ohne Erbantrittserklärung
OGH 8. 4. 2008, 4 Ob 50/08v
1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 9 iVm § 122 AußStrG aF waren Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und hatten keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006398, RS0106608, RS0007926). In besonders gelagerten Fällen wurde die Parteistellung und damit auch die Befugnis, im Nachlassverfahren ergangene Beschlüsse zu bekämpfen, trotz Fehlens einer Erbserklärung zuerkannt, wenn der Erbanwärter sein aktives Interesse am Erbantritt bereits bekundet hat, die Abgabe einer Erbserklärung jedoch aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen, wie etwa infolge eines Verfahrensfehlers, unterblieb (5 Ob 290/03p; 6 Ob 44/03v; 3 Ob 218/03k; 10 Ob 42/05g; RIS-Justiz RS0006398 [T8], RS0106608 [T13, T14]). Ein Verfahrensfehler wurde insbesondere dann angenommen, wenn eine Belehrung durch den Gerichtskommissär über das Erfordernis der Abgabe einer Erbserklärung nicht erfolgte (6 Ob 44/03v) und der Erbansprecher deshalb - in Verletzung der Bestimmungen der §§ 116 und 120 AußStrG aF - zur Abgabe einer Erbserklärung unter Belehrung über die Rechtsfolgen deren Unterbleibens innerhalb der dafür bestimmten Frist auch nicht aufgefordert wurde (3 Ob 218/03k).