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Testamentsvollstrecker

RechtsprechungJEV 2008/13JEV 2008, 100 Heft 3 v. 1.7.2008

Testamentsvollstrecker

OGH 14.2.2008, 2 Ob 8/01y

Vorauszuschicken ist, dass auf das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 idgF anzuwenden sind (§ 205). Die Person und das Amt des Testamentsvollstreckers werden im neuen Gesetz nur an einer einzigen Stelle, nämlich in § 174 Abs 1 AußStrG unter den vom Gerichtskommissär zur mündlichen Verhandlung bei Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (nach §§ 813 ff ABGB) zu ladenden Personen, erwähnt. Darüber hinaus findet sich eine Regelung bloß noch im § 816 ABGB (Stammfassung), wonach es einem vom Erblasser "erlangten Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens" freigestellt ist ("hängt es von dessen Willkür ab"), "dieses Geschäft auf sich zu nehmen" (oder auch nicht), und er bejahendenfalls "entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben schuldig ist". Angesichts dieser in der Tat sehr knappen gesetzlichen Bestimmungen sind auch weiterhin die bisherige Judikatur und Lehre heranzuziehen. Danach steht dem Testamentsvollstrecker aber zwar hinsichtlich seiner Aufgaben ein Antrags- und Rechtsmittelrecht zu (SZ 69/263; RIS-Justiz RS0106750), auf die Durchführung der Abhandlung an sich steht ihm jedoch kein Einfluss zu (EvBl 1957/73; Sailer in KBB ABGB2 § 816 Rz 4; Welser in Rummel, ABGB3 § 816 Rz 8 und 9; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 816 Rz 5 ff).

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