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Das subjektive Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB) kommt den erbantrittserklärten Erben ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu

RechtsprechungJEV 2008/11JEV 2008, 99 Heft 3 v. 1.7.2008

§ 810 ABGB

§§ 171, 173 AußStrG

Das subjektive Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB) kommt den erbantrittserklärten Erben ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu.

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