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Auch in Verlassenschaftssachen richtet sich die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit primär nach entsprechenden Staatsverträgen

RechtsprechungJEV 2008/6JEV 2008, 67 Heft 2 v. 1.4.2008

§ 106 Abs 1 Z 2 JN

§ 63 AußStrG

AußStrG-Begleitgesetz

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