§ 331 EO
§ 822 ABGB
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden.
§ 331 EO
§ 822 ABGB
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden.