§ 427 ABGB
§§ 32, 40 BWG
§ 32 Abs 4 Z 2 BWG ist im Hinblick auf die Zielsetzung der zugrunde liegenden Geldwäsche-RL (2001/97/EG) nicht als Übertragungsverbot zu verstehen. Den Zwecken der Geldwäschebekämpfung wird ausreichend Rechnung getragen, wenn man § 32 Abs 4 Z 2 BWG dahin versteht, dass im Fall einer Übertragung der Spareinlage, die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist.