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§ 141 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden

RechtsprechungJEV 2007/15JEV 2007, 63 Heft 2 v. 1.4.2007

§ 141 AußStrG

§ 360 ASVG

Das Verlassenschaftsgericht ist gemäß § 360 ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt zur Aktenübersendung im Wege der Amtshilfe verpflichtet. § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden.

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