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Beschlagnahme von Daten ohne (korrekten oder plausiblen) Zeitstempel

RechtsprechungOrdentliche GerichteRA Dr. Heidemarie PaulitschJBl 2026, 525 Heft 8 v. 7.9.2026

§ 115f Abs 3 StPO

Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten bestimmt einen den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechenden Zeitraum. Die Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, verletzt § 115f Abs 3 StPO.

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