§ 364a ABGB, § 1 JN, § 26 Stmk LStVG 1964, § 27 Stmk LStVG 1964
Ob die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nach § 27 Abs 4 Stmk LStVG 1964 eröffnet ist, richtet sich danach, wie weit sich die Duldungspflicht des Anrainers nach § 26 Abs 2 S 1 Stmk LStVG 1964 erstreckt und ob das vom Kläger behauptete Geschehen dieser Duldungspflicht unterliegt.

