Der Beweis innerer Tatsachen ist für den Beweisführer traditionell mit Unwägbarkeiten verbunden. Kognitive Vorgänge sind individuell und einem unmittelbaren Beweis schon von Natur aus kaum je zugänglich. Die Rsp begegnet diesem Problem überwiegend durch eine Verschiebung des Beweisthemas und bedient sich hierfür gleichermaßen materiellrechtlicher wie prozessualer Begründungsansätze. Eine Diskussion um eine allfällige Veränderlichkeit des Beweismaßes wird hingegen grosso modo unter Verweis auf das Regelbeweismaß der ZPO vermieden. Vorliegender Beitrag befasst sich mit dem Beweis innerer Tatsachen und untersucht die damit einhergehenden Anforderungen an das Beweismaß.

