§ 31 Abs 6 Z 3 StPO, § 195 StPO
Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem LG als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Dies gilt auch für einen unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht.

