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Schuldnerverzug des Werkunternehmers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2026, 302 Heft 5 v. 29.6.2026

§ 918 ABGB, § 1168 ABGB

Da die werkvertraglichen Bestimmungen keine Regelung für den Schuldnerverzug des Werkunternehmers enthalten, sind die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs gemäß §§ 918 f ABGB anwendbar.

Tritt der Besteller wegen Verzugs des Werkunternehmers unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 918 Abs 1 ABGB zurück, besteht kein Anspruch des Werkunternehmers auf ein Entgelt gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. Der gerechtfertigte Rücktritt des Werkbestellers nach § 918 ABGB ist kein Umstand aus der Bestellersphäre. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt unabhängig davon, ob dieser sich im subjektiven oder objektiven Verzug befindet.

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