§ 2 Anti-GesichtsverhüllungsG, § 81 SPG
Das Tragen einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten mit der Absicht, auf die unkritische Haltung des FPÖ-Obmanns zur russischen Regierung und dem russischen Präsidenten hinzuweisen, stellt keinen Verstoß gegen das Verhüllungsverbot dar. Die Verhängung einer Geldstrafe nach dem Anti-GesichtsverhüllungsG verletzt daher das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.

