§ 13 ZustG, § 17 ZustG
§ 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.