Die Frage, ob bei anfänglicher Unmöglichkeit der Ersatz des Erfüllungsinteresses zusteht, ist strittig. ME steht grundsätzlich der Ersatz zu, wenn der Schuldner nicht beweisen kann, dass ihn an der Abgabe des Leistungsversprechens keine Sorgfaltswidrigkeit trifft. Koziol meint vor allem, seine gegenteilige Auffassung auf Canaris stützen zu können. Dieser vertritt jedoch spätestens seit dem Jahr 2001 vehement die Auffassung, dass bei Wirksamkeit des Leistungsversprechens trotz anfänglicher Unmöglichkeit das positive Interesse zu ersetzen ist. Damit befindet er sich im Wesentlichen mit meiner schon 1975 veröffentlichten Meinung im Einklang. Die nachstehende Abhandlung setzt sich mit den neuen Gedanken Koziols auseinander.