§ 1311 ABGB, § 106 Abs 2 KFG 1967
Bei § 106 KFG handelt es sich grundsätzlich um eine Schutznorm iS des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richtet. Ihr Zweck besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person nicht zu gefährden.