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Dürfen Strafverfolgungsbehörden Beschuldigte zur (biometrischen) Entschlüsselung von Endgeräten zwingen?*)*)Großer Dank gilt Frau Univ.-Prof. Susanne Reindl-Krauskopf, Herrn a. Univ.-Prof. Alexander Tipold und Herrn assoz. Univ.-Prof. Farsam Salimi für ihre wertvollen Anregungen.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Leo Seidl , RA Dr. Elias SchönbornJBl 2022, 361 Heft 6 v. 6.7.2022

Gesetze hinken den technischen Entwicklungen und der gelebten Praxis oftmals hinterher. Insbesondere die Technologien des 21. Jahrhunderts führen zu Auslegungs- und Anwendungsfragen alter Befugnisse der StPO.1)1)Strafprozeßordnung 1975, BGBl 631/1975 idF BGBl I 159/2021. Hat etwa der historische Gesetzgeber bei den Sicherstellungsbefugnissen der StPO wohl primär an körperliche Gegenstände gedacht, beispielsweise die Tatwaffe des Mörders, ergeben sich für die Sicherstellung von modernen Kommunikationsgeräten, wie etwa Smartphones, Notebooks, Tablets, Standcomputern, Smartwatches usw (im Folgenden zusammen: „Endgeräte“), und insbesondere für die Sicherstellung von Daten, vor allem für die daran anschließende Auswertung, viele Anwendungsfragen. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie die Ermittler an Daten gelangen, die auf einem mit Passwort, PIN, Entsperrungsmustern oder biometrischen Merkmalen gesperrten Endgerät gespeichert sind. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage nach. Im Besonderen wird untersucht, ob und inwieweit staatliche Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der StPO den Beschuldigten gegen seinen Willen zur Entsperrung (biometrisch) verschlüsselter Endgeräte zwingen dürfen, beispielsweise, indem sie dessen Finger gewaltsam auf den Fingerabdrucksensor seines Endgeräts führen.

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