Nach stRsp sind korporative Satzungsbestandteile grundsätzlich objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Daran festhaltend hob der OGH unlängst die deutsche Lehrmeinung hervor, nach der die Berufung auf den Satzungswortlaut treuwidrig und missbräuchlich sein kann, wenn berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden und die einverständlich in der Annahme ihrer Satzungskonformität praktizierte Handhabung bei objektiver Auslegung nicht gedeckt ist. Außerdem machte der OGH auf österreichische Stimmen aufmerksam, nach denen der Berufung auf die objektive Auslegung in Einzelfällen der Vorwurf des Missbrauchs entgegenstehen kann. Der Beitrag geht diesem neuen Aspekt der Rsp zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen nach.