vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Religiöse Kindererziehung: Die Rolle der Eltern, der Pflegeeltern, des KJHT und des Pflegschaftsgerichts*)*)Der Autor bedankt sich besonders bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Vizepräsident des OGH, für äußerst wertvolle Gespräche und Anregungen während der Erarbeitung dieses Themas.

AufsätzeSen. Sc. Mag. Christian MittermairJBl 2022, 212 Heft 4 v. 29.4.2022

Eine rezente Entscheidung – OGH 6 Ob 177/20b1)1)iFamZ 2021, 23 (Beck) = EF-Z 2021, 167 (Schima). Siehe dazu auch Gitschthaler, Gott, die Grundrechte und sonstige Probleme!, EF-Z 2021, 145. – misst der religiösen Kindererziehung ein unerwartet hohes Gewicht bei, das in den letzten Jahrzehnten überwunden schien: Dass der mit der Obsorge betraute Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) und die Pflegeeltern weder für sich allein noch gemeinsam befugt seien, ohne gerichtliche Genehmigung die religiöse Erziehung eines Kindes zu bestimmen, entspreche dem Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG).2)2)BGBl 155/1985 idF BGBl I 191/1999. Überraschend ist vor allem, dass dem leiblichen (nicht obsorgeberechtigten) Vater im Genehmigungsverfahren eine weitreichende Rechtsmittelbefugnis zuerkannt wird. Aus Anlass dieser Entscheidung untersucht der Beitrag die Rolle der leiblichen Eltern, der Pflegeeltern, des KJHT und des Pflegschaftsgerichts im Rahmen der religiösen Kindererziehung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte