§ 399 Abs 1 Z 2 EO, § 355 EO
Ergeht ein den Hauptanspruch bejahendes Urteil, ist bei Eintritt von dessen Rechtskraft die einstweilige Verfügung auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.
Der bloße Fristablauf der einstweiligen Verfügung (ohne deren Aufhebung durch das Titelgericht) steht der Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen vor Fristablauf erfolgter Verstöße gegen den Titel nicht entgegen.