§ 27 ZPO, § 28 ZPO, § 64 Abs 1 ZPO
Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.