Die Regelung des § 165 StGB hat ausländische Straftaten als Vortaten (einer im Inland begangenen Geldwäscherei) bisher nicht ausdrücklich erfasst. Im Schrifttum wurden daher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Seit Umsetzung der strafrechtlichen Geldwäsche-RL (mit dem Terror-Bekämpfungs-Gesetz) sind aber nunmehr auch Auslandsvortaten geregelt. Dabei ist aber (weiterhin) unklar, inwieweit dies auch für ausländische Steuerstraftaten zu gelten hat.