§ 49 ÄrzteG, § 381 Z 2 EO, § 8 Abs 2 KAKuG
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft. Beim „Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften“ handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmung auf Tatsachenebene zu erfolgen hat.