Die große praktische Relevanz der in diesem Beitrag untersuchten Fragestellung lässt sich anhand des nachfolgenden Sachverhalts gut illustrieren: Eine letztwillige Verfügung ist gemäß § 567 ABGB ungültig, wenn diese in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand errichtet wurde, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit. Vor allem dann, wenn der letztwillig Verfügende kurz nach dem Testierakt verstirbt, stellt sich die Frage, ob er im Errichtungszeitpunkt die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten konnte (vgl § 566 ABGB). Dass die Befragung von Ärzten, bei denen der Verstorbene in Behandlung war, bei der späteren Beurteilung der Testierfähigkeit äußerst aufschlussreich sein kann, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung. Klärungsbedürftig ist vielmehr, ob und falls ja, inwieweit ein Arzt zur Auskunft über den Gesundheits- und Geisteszustand seines verstorbenen Patienten verpflichtet ist.