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Verjährungsfrist bei letztwillig verfügtem Aufgriffsrecht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 326 Heft 5 v. 15.5.2021

§ 5 ABGB, § 1487a ABGB, § 45 IPRG, § 48 IPRG, § 50 IPRG

Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung

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