§ 16 ABGB, Art 7 B-VG, Art 2 StGG
Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegen nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern – schon wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur – auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts.