§ 77 StGB, § 78 StGB
Das strafrechtliche Verbot jeglicher Hilfeleistung zur Selbsttötung (§ 78 StGB) wird wegen Verstoßes gegen das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung aufgehoben:
Das Recht auf freie Selbstbestimmung ist aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz ableitbar. Es umfasst sowohl das Recht auf freie Selbstbestimmung in Bezug auf die Gestaltung des Lebens als auch die Entscheidung über (den Zeitpunkt für) ein menschenwürdiges Sterben.