Die rechtliche Qualifikation von Anfechtungsansprüchen in der Insolvenz des Anfechtungsgegners ist seit Langem strittig. Diskutiert wird, ob Einzelanfechtungsansprüche und Insolvenzanfechtungsansprüche in der Insolvenz des Anfechtungsgegners als bloße Insolvenzforderungen einzustufen sind oder ob diese Ansprüche Haftungspriorität im Verhältnis zu den Ansprüchen der Eigengläubiger des Anfechtungsgegners haben. Für den Fall, dass eine Haftungspriorität zu bejahen sein sollte, stellt sich zusätzlich die Frage nach einer Qualifikation als Aussonderungs- oder als Absonderungsrecht. Im folgenden Beitrag werden diese Fragen untersucht.