Der OGH musste in der Rechtssache zur Geschäftszahl 4 Ob 36/20b (= wbl 2020, 349 = MR 2020, 130 [Walter] = jusIT 2020, 103 [Thiele]) klären, in welchem Ausmaß einen Plattformbetreiber die Pflicht zur Überwachung seiner Internetplattform wegen bereits indizierter Urheberrechtsverstöße trifft, und welche geografische Reichweite einer urheberrechtlichen Unterlassungsanordnung zukommen soll.