§ 304 StGB, § 305 StGB
Die Pflichtwidrigkeit bezieht sich auf die Vornahme oder Unterlassung des in Zweckbeziehung zum (geforderten) Vorteil stehenden Amtsgeschäfts. Auf die Pflichtwidrigkeit der Tathandlung selbst kommt es nicht an.
Ein Vertragsabschluss als solcher (unabhängig von dessen Inhalt) ist nicht unbedingt ein tatbildlich (materieller) Vorteil. Ein Schuldspruch nach § 304 Abs 1 (oder § 305 Abs 1) StGB setzt bei einem vom Amtsträger geforderten Vertragsabschluss zwischen Vorteilsgeber und einem Dritten Feststellungen dazu voraus, dass mit diesem nach der Vorstellung des Amtsträgers ein materieller oder sonst ein immaterieller Vorteil für den Dritten verbunden sein sollte.