§ 1488 ABGB
Für den Beginn der Verjährung nach § 1488 ABGB kommt es auf die (objektive) Möglichkeit der Rechtsausübung an. Es genügt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt (iS von gewöhnlicher Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können.