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Vereinbarte Widerruflichkeit bei echtem Vertrag zugunsten Dritter

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 42 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 881 Abs 2 ABGB

Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

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