Mit der B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 wurde dem Art 130 Abs 2 B-VG über die fakultativen (durch Gesetz einzurichtenden) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte eine neue Z 4 angefügt. Laut dieser kann der zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber die Verwaltungsgerichte mit „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträgen in sonstigen Angelegenheiten“ betrauen. Der vorliegende Beitrag geht der Reichweite der Ermächtigung mit Blick auf Wortlaut, Historie, Teleologie und Systematik auf den Grund.