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Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten – Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG*)*)Erweiterte und mit Nachweisen versehene Schriftfassung des Berufungsvortrages, den der Verfasser am 26.06.2020 an der Wirtschaftsuniversität Wien gehalten hat. Der Text beruht auf der Neu-Kommentierung der Art 129–132 B-VG in der 24. Lfg des Kneihs/Lienbacher-Kommentars zum Bundesverfassungsrecht.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Benjamin KneihsJBl 2021, 2 Heft 1 v. 15.1.2021

Mit der B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 wurde dem Art 130 Abs 2 B-VG über die fakultativen (durch Gesetz einzurichtenden) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte eine neue Z 4 angefügt. Laut dieser kann der zuständige Bundes- oder Landesgesetzgeber die Verwaltungsgerichte mit „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträgen in sonstigen Angelegenheiten“ betrauen. Der vorliegende Beitrag geht der Reichweite der Ermächtigung mit Blick auf Wortlaut, Historie, Teleologie und Systematik auf den Grund.

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