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Verjährung eines letztwillig eingeräumten Aufgriffsrechts

KorrespondenzRAA Dr. Dominic GerstbergerJBl 2021, 746 Heft 11 v. 25.11.2021

A. Die Novellierung der Verjährung durch das ErbRÄG 2015

Der der Entscheidung OGH 2 Ob 59/19v1)1)Abgedruckt in JBl 2021, 326. zugrundeliegende, in seinem Verlauf durchaus nicht alltägliche Sachverhalt verschaffte dem 2. Senat des OGH die Gelegenheit, sich mit einem seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015) ungeklärt im Raum stehenden Auslegungsproblem auseinanderzusetzen.

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