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Maßnahmen der Pflege und Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers: keine hoheitliche Tätigkeit (Judikaturänderung) / Schadenersatz wegen rechtswidriger „Kindesabnahme“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 728 Heft 11 v. 25.11.2021

§ 139 ABGB, § 211 ABGB, § 1 AHG

Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) – bei Annahme von Gefahr im Verzug – Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige „Kindesabnahme“ verstößt gegen § 139 ABGB.

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