vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 667 Heft 10 v. 28.10.2021

§ 1478 ABGB, § 1489 ABGB

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser stRsp ist weiterhin festzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!