§ 252 Abs 2 StPO, § 252 Abs 2a StPO, § 31 EU-JZG
§ 31 EU-JZG untersagt in seinem Kernbereich, die übergebene Person in Österreich (als Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls) wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, welche diese vor der Übergabe an Österreich begangen hat und auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt (Grundsatz der Spezialität).