Der VfGH hat sich in einem rezenten Erkenntnis unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob für die verbotene Führung der Adelsbezeichnung „von“ nach dem AdelsaufhG aktuell eine Geldstrafe verhängt werden kann. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass dies nicht möglich sei, weil der Strafbetrag nach wie vor mit 20.000 Kronen und damit einer nicht mehr bestehenden Währung festgesetzt ist. Mit der daneben im AdelsaufhG angedrohten Freiheitsstrafe hat sich der VfGH nicht näher auseinandergesetzt. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, welche Strafe aktuell für Verstöße gegen das AdelsaufhG verhängt werden kann bzw muss.