§ 1309 ABGB
Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Haftung eines Elternteils wegen allfälliger Verletzung seiner Aufsichtspflicht.