Die aktuellen staatlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 sind auch an vielen internationalen B2B-Lieferketten nicht spurlos vorübergegangen. Bei grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen wird dabei das autonome nationale Recht, mangels wirksamer Abwahl durch die Parteien, vom UN-Kaufrecht verdrängt, dessen Leistungsstörungsrecht teils wesentliche Eigenheiten aufweist. Im gegebenen Zusammenhang sind insbesondere die Rechtsfolgen der (zeitweiligen) Nichterfüllung der Lieferpflicht zu behandeln. Vom Einheitsrecht nicht berührte Rechtsfragen, speziell die materielle Gültigkeit von Vertragsbestimmungen (zB Regelungen zur Haftungsbefreiung oder Konventionalstrafen), sind hingegen nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen, weshalb aus österreichischer Sicht diverse Problemstellungen zur Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB zu erörtern sind.