Einleitung
Durch das ErbRÄG 2015 wurde auch § 572 ABGB neu erlassen, der die Anfechtung letztwilliger Verfügungen wegen Motivirrtums regelt. Während der Gesetzeswortlaut (weitgehend) gleichgeblieben ist, legen die Erläuterungen ein der hL und Rsp zu § 572 ABGB aF widersprechendes Verständnis des § 572 ABGB nF nahe. Dabei geht es um die Frage, ob das vom Erblasser irrig angenommene Motiv in der Verfügung angegeben oder bloß irgendwie nach außen getreten sein muss. Daran knüpft sich eine Vielzahl methodischer Fragen, die bereits in der Literatur zu zahlreichen Kontroversen geführt haben. Nun hat sich der OGH in zwei Entscheidungen zum Verständnis von § 572 ABGB nF geäußert und damit für die Fortsetzung der Kontroverse gesorgt.