§ 201 StGB
Für das Nötigungsmittel der Gewalt reicht es bereits aus, dass der Täter eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines vermuteten Widerstands einsetzt.
OGH, 24.03.2020, 12 Os 19/20s
§ 201 StGB
Für das Nötigungsmittel der Gewalt reicht es bereits aus, dass der Täter eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines vermuteten Widerstands einsetzt.
OGH, 24.03.2020, 12 Os 19/20s