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Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten des Mitglieds eines „Basisvereins“ mit dem Dachverband

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 458 Heft 7 v. 15.7.2020

§ 8 Abs 1 VerG 2002

Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht.

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