Im Insolvenzverfahren wird für die Beurteilung von Abgabenschuldigkeiten als „vollstreckbare Forderungen“ iS des § 110 IO auf den Rückstandsausweis abgestellt, weil das Zivilrecht die Vollstreckbarkeit rechtlich wie begrifflich mit dem Exekutionstitel verbindet. Der folgende Beitrag stellt klar, dass im Steuerschuldrecht die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten nicht durch den Exekutionstitel, sondern durch Abgabenschuldtitel bewirkt wird und dass anlässlich der Anmeldung von Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren kein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt wird.