§ 32 Abs 4 Z 1 BWG, § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG
Sowohl der materiell Berechtigte als auch die Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, haben gegen die Bank – nach Identifizierung ihrer Identität – einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.